AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FreiStil GmbH & Co. KG (Stand 1. Januar 2024)

I. Allgemeines
Alle Lieferungen unserer Firma erfolgen auf Grund von Kaufverträgen unter Anwendung dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart sind. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird schon jetzt widersprochen.

II. Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben –
freibleibend und unverbindlich. An speziell für einzelne Kunden ausgearbeitete Angebote halten wir uns 21 Kalendertage gebunden.
2. Der Käufer ist 30 Kalendertage an seinen Auftrag gebunden. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Lieferung zustande.
Art und Umfang der Lieferung/Leistung ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung sowie den Zeichnungen/Abbildungen, welche dem Käufer zugesandt werden. Wir sind berechtigt davon abzuweichen, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Minderung der Leistung verbunden ist. Art und Umfang der Abweichung bestimmen wir nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Wir sind berechtigt Teillieferungen vorzunehmen. Eine Annahme davon ist ausdrücklich zu vereinbaren.
3. Erfolgt die Herstellung/Lieferung nach den vom Käufer angegebenen Maßen, so sind Maßänderungen nur möglich, wenn der Fertigungsstand dies zulässt. Dem Käufer obliegt es in diesen Fällen selbst zu prüfen, ob die Liefergegenstände in Konstruktion und Ausführung den örtlichen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften entsprechen.
4. Unsere Zeichnungen, Entwürfe und Konstruktionen bleiben unser Eigentum und dürfen weder nachgeahmt noch sonst zu unserem Nachteil verwandt werden. Wir sind insoweit berechtigt, an unseren Produkten Firmen- oder sonstige Kennzeichen anzubringen und zum Zweck der gewerblichen Verwertung zu fotografieren. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

III. Preise, Preisänderungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Die Verkaufspreise schließen Verpackungen und Fracht nicht ein.
Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bestellung gültigen Verkaufspreise. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 5 %, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferzeiten
1. Wenn Liefertermin oder -fristen als verbindlich vereinbart werden sollen, bedarf es der Schriftform.
2. Bei Vorliegen von uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 2 Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, gilt abweichend von Absatz 2 folgendes:
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder den Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Leistung durch die vorgenannten Ereignisse unmöglich wird.
4. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
5. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 
2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.

V. Versand und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt stets auf die Gefahr des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers vollzogen, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

VI. Gewährleistung
1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist.
2. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
3. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen.
4. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Wird eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, bleibt bestehen.
6. Wir leisten Gewähr für die fachgerechte Ausführung der eigenen Werksarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik. Wir treten dafür ein, dass die Lieferung frei von Fabrikations- oder Materialmängeln ist und dass Montagen, soweit sie von uns selbst bzw. durch ein von uns beauftragtes Unternehmen erfolgen, ordnungsgemäß und handwerksgerecht durchgeführt werden. Wir stehen jedoch nicht dafür ein, dass die bestellten Gegenstände in Konstruktion und Aufstellung den örtlichen öffentlich-rechtliche Vorschriften entsprechen.
7. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung oder Montage schriftlich mitgeteilt werden. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung, den Formen, Farben und Maßen geben dem Käufer kein Recht zur Beanstandung.
Abweichungen der vorbezeichneten Art berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, dass im Einzelfall Abweichungen ausdrücklich ausgeschlossen sind.
8. Die Abnahme von Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen. Der Abnahme steht es gleich, wenn eine Fertigstellungsbescheinigung eines Gutachters über die Leistung beigebracht wird (§ 641a BGB).
Hat der Käufer die Lieferung/Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen oder wurde das hergestellte Produkte eingebaut oder verarbeitet, so gilt die Lieferung hiermit als abgenommen.
9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache bzw. der Lieferung oder Montage. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
10. Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.

VII. Eigentumsvorbehalt gegenüber Nichtkaufleuten:
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

VIII. Eigentumsvorbehalt gegenüber Kaufleuten:
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund durch den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Käufers freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns als Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf Rechnung des Käufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir als Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung 
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegen-stehen – kein Rücktritt vom Vertrag vor.
6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretene Forderung hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
IX. Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk.
2. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich vom Käufer widersprochen wird.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig durch ein deutsches Gericht festgestellt sind.
3. Im Fall von Mängelrügen hat der Käufer nicht das Recht, die Bezahlung der Rechnung bis zur Behebung des Mangels aufzuschieben. Dies gilt nicht bei groben Vertragsverletzungen, insbesondere dann nicht, wenn der überwiegende Teil der Lieferung mangelhaft sein sollte.
4. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5. Bei Zahlungen durch Lastschrift gilt eine verkürzte Benachrichtigungsfrist. Die Rechnung (Pre-Notification) kann mit einer auf bis zu einem Tag verkürzten Frist eingezogen werden.
6. Bei Gewährung von Zahlungszielen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einem Teil der Summe länger als 10 Tage im Rückstand ist.
7. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich aufgelaufener Zinsen verwendet, wenn der Käufer keine andere Bestimmung trifft.
Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delcredere-Abkommen, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist.
8. Wechsel werden nur zahlungshalber und nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen. Hat der Käufer mehrere Wechsel gegeben und geht einer dieser Wechsel zu Protest, so werden alle Forderungen, die den Wechseln zugrunde liegen, sofort fällig.
9. Wir behalten uns das Recht vor, bei noch nicht gelieferten Waren entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen die Preise zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
X. Verzugsfolgen
1. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % 
über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu fordern. Bei Zahlungsverzug können höhere Zinsen berechnet werden, wenn unsererseits die Mehrbelastung durch Inanspruchnahme eines höheren Zinssatzes nachgewiesen wird.
2. Solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, sind wir zu weiteren Lieferungen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund unsere Lieferpflichten zurückzuführen sind, nicht verpflichtet.
3. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Verfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges genehmigt der Käufer unwiderruflich das Betreten seiner Baustellen/Betriebsstätten durch unsere Mitarbeiter. Nicht verarbeitete Vorbehaltsware ist uns offenzulegen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
2. Für sämtliche Ansprüche ist der Gerichtsstand Osnabrück.
3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Sollte eine Bestimmung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem Gesetz entspricht und dem wirtschaftlichen Zweck dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen möglichst nahe kommt.
5. Für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie für die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Osnabrück, den 1. Januar 2021   FreiStil GmbH & Co. KG